Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Gast Schadenersatz zu leisten, wenn das zugesagte Zimmer nicht bereitgestellt wird.
4. Der Gast ist verpflichtet, den um die ersparten Aufwendungen verminderten Preis zu bezahlen, wenn er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
5. Nach allgemeinen Erfahrungen betragen die Einsparungen bei der Übernachtung 20 % des Übernachtungspreises, bei der Halb- oder Vollpension 40 % des Pensionspreises.
6. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden. Er ist deshalb verpflichtet, diese Zimmer auch der Geschäftsstelle des Vereins SÜDLICHE WEINSTRASSE zur Vermittlung anzubieten. Hierüber wird eine Bestätigung ausgestellt.
7. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 und 5 errechneten Betrag zu bezahlen.